VDAB zum Urteil des Bundessozialgerichts über pauschale Gewinnzuschläge: Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Einrichtungen bleibt weiter im Belieben der Kostenträger


Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Pressemitteilung vorab zentrale Gründe für ihr Urteil veröffentlicht, das einen Schiedsspruch aus NRW für rechtswidrig erklärt, der einen pauschalen Gewinnzuschlag von 4 Prozent für Pflegeheime auswies.

Dazu Stephan Baumann, Bundesvorsitzender des VDAB:  „Stationäre Pflegeeinrichtungen müssen auf Augenhöhe mit den Kostenträgern verhandeln können, um ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern. Wenn nun das BSG abermals feststellt, dass sowohl die Refinanzierung der Gestehungskosten als auch die Höhe eines Gewinnzuschlags unter dem Vorbehalt der Beitragssatzstabilität und des externen Vergleichs stehen, so liefert dies die Einrichtungen in den Vergütungsverhandlungen dem Gutdünken der Kostenträger aus.  Denn diese können die vollständige Umsetzung der gerade aktuell stark steigenden Personalkosten über den externen Vergleich verhindern und haben zusätzlich noch die Möglichkeit, sich ohne weitere Nachweise auf die Beitragssatzstabilität zu berufen. Die Antwort auf die Frage, wie unter Beachtung des externen Vergleichs und der Beitragsstabilität eine adäquate Refinanzierung der Gestehungskosten und die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit über einen adäquaten Gewinn möglich sein soll, bleiben die bisher bekannten Urteilsgründe schuldig. Letztlich muss hier der Gesetzgeber tätig werden und sich von dem Gedanken verabschieden, dass die berechtigten Interessen der Pflegeeinrichtungen an einer auskömmlichen Refinanzierung hinter dem Interesse der Versicherten an einer Beitragssatzstabilität zurück zu stehen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn Kostensteigerungen ausdrücklich gesetzlich erwünscht sind, wie aktuell im Rahmen des Pflegelöhneverbesserungsgesetzes.“

Der VDAB ist einer der größten privaten Trägerverbände Deutschlands und vertritt bundesweit konsequent die Interessen der Unternehmen in der Privaten Professionellen Pflege.

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